Webseitenbetreiber haben Informationspflichten

Datenschutzerklärung unterrichtet über Datennutzung

Datenschutz = Abmahnschutz

Die Datenschutzpflichten der Webseitenbetreiber und die Datenschutzrechte der Besucher ergaben sich bis Mai 2018 aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG). Diese Vorschriften wurden am 25. Mai 2018 durch die europaweit geltende Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ersetzt.

Die DSGVO schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Webseitenbetreiber sind verpflichtet, ihre Besucher über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Diesen Informationspflichten kommt der Webseitenbetreiber im Wesentlichen durch das Vorhalten einer Datenschutzerklärung auf seiner Webseite nach. In einigen Fällen muss er sich auch noch zusätzlich die Einwilligung der Webseitenbesucher für eine genau bestimmte Datennutzung einholen.

Die Informationspflicht beginnt, sobald personenbezogene Daten erfasst werden. Dies geschieht z. B. wenn ein Besucher Name und E-Mail Adresse für die Newsletteranmeldung eingibt. In diesen Fällen wird zwingend eine Datenschutzerklärung benötigt, die den Besucher darüber informiert, wie seine Daten verwendet werden.

Die Datenschutzerklärung sollte folgendermaßen in die Webseite eingebunden werden:

  • Der Text der Datenschutzerklärung muss jederzeit mit maximal zwei Mausklicks leicht auffindbar sein,
  • z. B. über einen Link namens „Datenschutz“ / „Datenschutzerklärung“ in der Kopf-, Fuß- oder Seitenleiste der Webseite.
  • Das Gesetz verlangt nicht, dass der Kunde die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung bestätigen muss.

 

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