Die Fragen nach dem wann werden durch das Datenschutzrecht beantwortet. Es verlangt, dass der Webseitenbetreiber seine Besucher zu Beginn des Besuchs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet. Unter personenbezogene Daten fallen Name, Anschrift und nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch die IP –Adresse. Auf Verlangen des Besuchers müssen Betreiber Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten erteilen.
Eine rechtssichere Datenschutzerklärung wird auch benötigt, wenn personenbezogene Daten mit Hilfe von Cookies und Analyse Tools (z.B. Google Analytics oder Piwik) verarbeitet werden. Sollten durch diese Tools die IP-Adressen der Webseitenbesucher erfasst werden, muss darüber in einer Datenschutzerklärung Auskunft erteilt und den Besuchern zusätzlich eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt werden.
Bei der Verwendung von Social Plugins von Facebook reicht ein bloßer Hinweis in der Datenschutzerklärung nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf nicht aus. Der Nutzer muss ausdrücklich und unübersehbar über den Zweck der Erhebung und der Verwendung seiner Daten aufgeklärt werden. Weiterhin muss der Nutzer dem Zugriff auf seine IP-Adresse vorab zustimmen. Als Alternative zu den Social Plugins bietet sich eine reine Verlinkung auf Facebook an.