Am 25. Mai 2018 wurde das Verfahrensverzeichnis nach § 4 BDSG durch das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ersetzt. Art. 30 Abs. 1 DSGVO entspricht § 4e Satz 1 BDSG und beantwortet die Fragen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und listet die Angaben auf, die ein Verfahrensverzeichnis enthalten muss:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten
- die Zwecke der Verarbeitung
- eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten
- die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offen gelegt worden sind oder noch offen gelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen
- ggf. Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien
- wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO.