Wer ist für den Datenschutz im Unternehmen verantwortlich?


(Sulzbach / Ts, 14.12.2017)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt ab dem 25. Mai 2018 u. a. die Angabe von Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen.

Die Datenschutz-Pakete von janolaw enthalten neben der Datenschutzerklärung für Ihre Firmenwebseite auch weitere Datenverarbeitungsdokumente.

Stellen Sie rechtzeitig sicher, dass Ihre Datenschutzerklärung die neuen Informationspflichten berücksichtigt.
Art. 82 DSGVO bestimmt, dass jeder an einer Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligte Verantwortliche für den Schaden haftet, der durch einen Verstoß gegen die DSGVO verursacht wurde. Datenschutzverstöße können von den zuständigen Aufsichtsbehörden mit Geldbußen von bis zu 20.000.000 Euro oder von bis zu 4% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes verfolgt werden. Daneben droht bei fehlerhaften und jedermann online einsehbaren Datenschutzerklärungen auch die Gefahr, von einem Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverband abgemahnt zu werden.

Wer ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO?
Art. 4 Nr. 7 DSGVO enthält eine Definition: Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Der Kreis der möglichen Verantwortlichen ist damit sehr weit gezogen.

Wer ist bei einer Webseite der Verantwortliche?
Im Regelfall ist der Anbieter einer Webseite auch der Verantwortliche im Sinne der DSGVO.

Was  muss in der Datenschutzerklärung angegeben werden?
Im Gegensatz zu den umfangreichen Pflichtangaben im Impressum (Anbieterkennzeichnung) genügt nach Art. 13 DSGVO in der Datenschutzerklärung die Angabe des Namens und der Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail Adresse) des Verantwortlichen. Angaben zum Handelsregister, Kammern etc. sind an dieser Stelle also nicht notwendig. 

Wer ist der Vertreter des Verantwortlichen im Sinne von Art. 13 DSGVO?
Art. 13 DSGVO verlangt auch die Angabe eines ggf. vorhandenen Vertreters des Verantwortlichen.
Achtung: Hier ist nicht der gesetzliche Vertreter gemeint, also nicht der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG.

Vertreter ist nach Art. 4 DSGVO „eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt.“
Unternehmen mit Sitz in Deutschland bzw. in der EU brauchen  keinen Vertreter und müssen an dieser Stelle also keine Angaben machen.

Wie bekomme ich meine Datenschutzerklärung von janolaw?
Ihre Datenschutzerklärung erstellen Sie online in wenigen Minuten mit Hilfe eines Fragenkatalogs. Via Plugin zu den gängisten Content Management Systemem (CMS), wie z. B. WordPressJoomla oder TYPO3, bauen Sie das Dokument in Ihre Webseite ein und janolaw aktualisiert es automatisch bei Rechtsänderungen.

Datenschutz Pakete im Vergleich

 

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