GPS-Datenerhebung im Dienstwagen

 

(Sulzbach / Ts., 15.03.2019)

 

Verwaltungsgericht Lüneburg zur DSGVO

Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat mit Urteil vom 15. März 2019 (Az. 4 A 12/19) die Rechte von Mitarbeitern eines Reinigungsunternehmens, die einen Dienstwagen mit GPS-Ausstattung benutzen, gestärkt. Im vorliegenden Fall war das GPS-System dauerhaft eingeschaltet und für den Pkw-Benutzer praktisch kaum abschaltbar.

Daraus folgte, dass dem Arbeitgeber hierdurch eine dauernde Kontrolle der Beschäftigten möglich war. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass das System erforderlich sei, um im Falle eines Diebstahls den entwendeten Firmenwagen wieder aufzufinden und um Touren zu planen bzw. um den Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Dem widersprach das VG. Die GPS-Datenerhebung sei zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich: Für das Wiederauffinden eines entwendeten Dienstwagen reiche vielmehr die anlassbezogene Erhebung im konkreten Einzelfall. Und die Tourenplanung sei zukunftsorientiert -  Informationen über aktuelle und vergangene Standorte seien nicht planungserheblich.

Für eine womöglich außerplanmäßig (z. B. infolge von Krankheitsausfällen, Staus, Unfällen) akut werdende zentrale Koordination von Mitarbeitern und Firmenwagen würde als weniger stark eingreifende Maßnahme die Gewährleistung einer Erreichbarkeit von Mitarbeitern per Mobiltelefon genügen, zumal im Reinigungsgewerbe zu erledigende Aufgaben ihrer Natur nach nicht zeitkritisch seien, was auch im Falle von Akutausfällen gelte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Datenschutzpakte im Vergleich