Private Überwachungskamera

darf nur eigenes Grundstück filmen

Überwachungskamera auf dem privaten Grundstück – das sollten Sie wissen

Immer öfter nutzten Grundstückseigentümer Überwachungstechnik um ihr Eigentum vor unberechtigten zu schützten. Der Einsatz von Überwachungskameras auf dem privaten Grundstück wird dann zum Problem, wenn die diese fremde (auch öffentliche) Grundstücke erfasst.

Überwachung auf privatem Grundstück ist zulässig

Grundstückseigentümer dürfen das eigene Haus und Grundstück mit einer Kamera überwachen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass nur das eigene Grundstück von der Kamera erfasst wird. Tabu sind dabei Grundstücke in der Nachbarschaft und öffentlicher Raum (z. B. Straßen oder Gehwege). Das gilt unabhängig davon, ob eine festinstallierte oder eine bewegliche Kamera verwendet wird. Um auf jeden Fall möglichem Ärger aus dem Weg zu gehen, muss der Betreiber dafür Sorge tragen, dass ausschließlich das eigene Grundstück gefilmt wird.

Darf im privaten Bereich alles und jeder aufgezeichnet werden? 

Grundsätzlich gilt wenn das eigen Haus/Wohnung überwacht wird: andere Personen dürfen gefilmt werden, wenn sie ausdrücklich zugestimmt haben. Daher sollten im Fall einer Überwachung gut lesbare Hinweisschilder auf dem Grundstück oder im Haus angebracht werden, die Fremde über die Aufzeichnung informieren. Ohne eine ausdrückliche Zustimmung (Betreten des Grundstücks nach deutlichem Hinweis) kann der Betroffenen im Falle einer unberechtigten Überwachung Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber der Kamera geltend machen.

Darf auch öffentlicher Raum überwacht werden?

Erfasst eine privat betrieben Kamera einen öffentlichen Raum (Gehwege, Straßen), ist das grundsätzlich nicht zulässig. Für eine solche Überwachung ist ausschließlich der Staat zuständig und nicht der Bürger. Ausnahmsweise (und nur in sehr engen Grenzen) kann jedoch eine, über den privaten Bereich hinausgehende, Überwachung zulässig sein. Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn mit der Überwachung wiederholte Straftaten (z. B. Sachbeschädigungen am PKW, der auf öffentlicher Straße geparkt wird) verhindert werden sollen.

Lässt sich eine Überwachung nicht auf das eigene Grundstück beschränken, sollte von einer Installation abgesehen werden. Liegen berechtigte Gründe für eine Überwachung vor, sollte diese im Vorfeld mit der jeweilige Landesdatenschutzbehörde und den Strafverfolgungsbehörden abgestimmt werden.

 

Rechtsgrundlage:
§ 6b des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

 

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