In Art. 4 DSGVO sind für das Verständnis der Regelungen Begriffsbestimmungen enthalten. Als „Verantwortlicher“ gilt jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Vom Verantwortlichen zu unterscheiden ist der „Auftragsverarbeiter“. Bei ihm handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Praxis-Beispiel: Ein Websitebetreiber baut das kostenlose Webanalysetool Google Analytics in seine Seiten ein, um die Besucherströme messen und auswerten zu können. Der Websitebetreiber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, das Unternehmen Google der Auftragsverarbeiter.