Webseitenbetreiber braucht Einwilligungserklärung

Checkbox bewusst und freiwillig aktivieren

Freiwillige Kunden-Einwilligung

Die vom Webseitenbetreiber vorformulierte Einwilligungserklärung muss eindeutig sein und z. B. beginnen mit: „Ich willige ein, dass…“.

Die Checkbox darf nicht ausgefüllt sein, d. h. es darf keine vorgegebene Einwilligung und damit keine opt-out Variante eingebaut werden. Der Webseitenbesucher muss die Einwilligung bewusst aktivieren/abhaken (= opt-in Variante).

Die Einwilligung muss freiwillig abgegeben werden, d. h. die Ausübung von Druck in Form z. B. einer Vertragsschlussverweigerung ist regelmäßig unwirksam.

Die Einwilligungserklärung muss hervorgehoben (z. B. durch Fettdruck, farbliche Gestaltung oder Umrahmung) platziert werden, d. h. Sie darf nicht im Zusammenhang mit anderen Eingaben versteckt werden. Sie darf auch nicht im Rahmen der allgemeinen Datenschutzerklärung versteckt werden, die der Nutzer mit einer pauschalen Formulierung „Ich stimme der Datenschutzerklärung zu“ abhaken soll.

Weiterhin sind folgende Formvorschriften einzuhalten:

  • die Einwilligung muss protokolliert werden
  • der Webseitenbesucher muss den Inhalt/den Text der Einwilligung jederzeit abrufen und
  • mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Der Webseitenbesucher muss vor Erklärung der Einwilligung auf sein jederzeitiges Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Beispiel für die Einwilligung in eine Kontaktanfragenspeicherung:

"Ich willige ein, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und Zuordnung für eventuelle Rückfragen dauerhaft gespeichert werden.

Hinweis: Diese Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie eine Mail an info@musterunternehmen.de schicken."

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